Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, dass die Standortgebundenheit eines Bauprojektes für sich alleine erfüllt sein muss, d.h. die Standortgebundenheit kann nicht aus bestehender besitzstandgeschützter Bausubstanz für zusätzliche Vorhaben abgeleitet werden. Aufgrund des Gesagten rechtfertigt allein der Bestand eines Restaurants an sich noch keine Standortgebundenheit für Angestelltenzimmer. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist in solchen Fällen vielmehr zu prüfen, ob derartige Unterkünfte für eine ordnungsgemässe Bewirtschaftung des Restaurants erforderlich sind.