BauV nicht mit früher erteilten Ausnahmebewilligungen kumuliert und auch nicht wiederholt in Anspruch genommen werden dürfen. Diese Feststellung bedeutet, dass wegen früher vorgenommenen Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens, da sie laut Art. 65b Abs. 1 BauV heute nicht mehr gestattet sind, das zulässige 12 Mass bereits ausgeschöpft und deshalb gestützt auf Art. 65a Abs. 2 BauV aufgrund des Kumulationsverbotes eine nochmalige Erweiterung nicht möglich ist. (...) Ausbau eines Bergwirtschaftbetriebes / Bewilligungsfähigkeit / Interessenabwägung