stützt auf Art. 65b Abs. 1 BauV von vornherein nicht möglich. Dieser Ansatz deckt sich übrigens mit den Ausführungen der Standeskommission in der Botschaft zum Grossratsbeschluss betreffend Revision der Verordnung zum Baugesetz vom 9. September 2003. Dort wird auf S. 9 zu Art. 65a BauV ausgeführt, dass Bewilligungen für Erweiterungen im Sinne von Art. 65a ff. BauV nicht mit früher erteilten Ausnahmebewilligungen kumuliert und auch nicht wiederholt in Anspruch genommen werden dürfen.