Da solche Erweiterungen heute unter dem Gesichtspunkt von Art. 65b Abs. 1 BauV nicht mehr gestattet sind, ist damit im vorliegenden Fall das zulässige Mass an Erweiterungsmöglichkeiten bereits ausgeschöpft, da die im Jahre 1981 realisierte Erweiterung die Schaffung von damals noch nicht bestehenden Untergeschossen zum Gegenstand hatte. In Anbetracht des Umstandes, dass laut Art. 65a Abs. 2 BauV bei der Berechnung des zulässigen Masses für zonenfremde Änderungen, die nach dem 1. Juli 1972 erteilt worden sind, angerechnet werden müssen, sind in solchen Fällen wie dem vorliegenden jegliche zusätzliche Erweiterungen ge-