Dieser Ansatz hat zur Folge, dass unter der Herrschaft des alten Rechts vorgenommene Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens aufgrund von Art. 65a Abs. 2 BauV voll anrechenbar sind. Da solche Erweiterungen heute unter dem Gesichtspunkt von Art. 65b Abs. 1 BauV nicht mehr gestattet sind, ist damit im vorliegenden Fall das zulässige Mass an Erweiterungsmöglichkeiten bereits ausgeschöpft, da die im Jahre 1981 realisierte Erweiterung die Schaffung von damals noch nicht bestehenden Untergeschossen zum Gegenstand hatte.