Aufgrund dieser Vorschrift müssen Veränderungen, die nach dem 1. Juli 1972 realisiert worden sind, bei der Beurteilung eines zusätzlichen Gesuches um Erweiterung im Sinne von Art. 65b Abs. 1 BauV derart betrachtet werden, wie wenn sie noch nicht erstellt wären bzw. nachträglich bewilligt würden. Dieser Ansatz hat zur Folge, dass unter der Herrschaft des alten Rechts vorgenommene Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens aufgrund von Art. 65a Abs. 2 BauV voll anrechenbar sind.