Aufgrund von Art. 65b Abs. 1 BauV kann bei Bauernhäusern mit angebautem Ökonomietrakt die bestehende Wohnfläche (Bruttogeschossfläche) innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens um maximal 150 m2 erweitert werden. Dabei werden bei der Berechnung des zulässigen Masses gemäss Art. 65a Abs. 2 BauV Bewilligungen für zonenfremde Änderungen, die nach dem 1. Juli 1972 erteilt worden sind, angerechnet. Aufgrund dieser Vorschrift müssen Veränderungen, die nach dem 1. Juli 1972 realisiert worden sind, bei der Beurteilung eines zusätzlichen Gesuches um Erweiterung im Sinne von Art.