65b und 65c BauV - laut Art. 65d Abs. 2 BauV die für alle alten und neuen Nutzungen objektiv erforderlichen Wohn- und Nebenräume im bestehenden angebauten oder freistehenden, für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigten Gebäudevolumen untergebracht werden. 4.3.6. Die umzubauende Heudiele bildete ursprünglich Bestandteil eines Bauernhauses mit Ökonomietrakt und Wohnhaus, welches bereits im Jahre 1981 um 150 m2 erweitert worden ist. Der Art. 65b BauV ist somit grundsätzlich anwendbar. (…)