Die entsprechende Bewilligung setzt laut Art. 39 Abs. 3 RPV voraus, dass die Baute für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird (lit. a), die Umnutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist (lit. b), die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben (lit. c), höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung anfallen, auf den Eigentümer überwälzt werden (lit.