Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der projektierte Güllelagerbehälter in Widerspruch zum bestehenden Landschaftsbild treten und zu dessen prägenden Merkmalen, insbesondere den Streusiedlungsbauten im herkömmlichen Stil einen stossenden Gegensatz bilden würde. Er erfüllt demnach die Anforderungen der ästhetischen Generalklausel von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG und Art. 51 Abs. 1 BauG nicht. Die privaten Interessen der Rekurrenten an der Realisierung des zur Diskussion stehenden Bauvorhabens vermögen die öffentlichen Interessen am Schutze des Landschaftsbildes im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG und Art.