Der projektierte Güllelagerbehälter muss deshalb vom durchschnittlichen Betrachter als für die betroffene Landschaft art- bzw. charakterfremde Baute wahrgenommen werden. Als Folge des verwendeten Materials und der Formgestaltung tritt der strittige Güllelagerbehälter im Verhältnis zur Kulturlandschaft im Allgemeinen und zu den herkömmlichen Landwirtschaftsbauten im Speziellen gleichsam als "industrielles" bzw. fremdes Element in dominierender Art und Weise in Erscheinung, welches vom durchschnittlichen Betrachter als störend und damit landschaftsunverträgliche und atypische Baute bzw. Anlage wahrgenommen werden kann.