Diese hat nicht nur die Abwehr von Verunstaltungen zum Zweck, sondern sie gebietet auch eine befriedigende Einordnung eines Bauprojektes in die Umgebung. Es wird also eine einordnende architektonische Gestaltung verlangt. Dabei wird das Mass des Gestaltungsspielraumes u.a. durch die Massgeblichkeit der vorbestehenden Bauweise bestimmt. Aufgrund der zitierten Bestimmungen sind Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone demnach, auch wenn sie zonenkonform sind, auf ihre Verträglichkeit mit dem Landschaftsbild zu prüfen. Ob ein Bauprojekt den Anforderungen von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG und Art.