51 Abs. 1 BauG konkretisiert, gemäss welcher Vorschrift Bauten in Höhe, Baumassenverteilung und Farbgebung in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern sind und das Landschafts-, Orts- und Strassenbild oder dessen Charakter nicht wesentlich beeinträchtigen dürfen. Bei Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG und Art. 51 Abs. 1 BauG handelt es sich um eine ästhetische Generalklausel, die im öffentlichen Interesse liegt. Diese hat nicht nur die Abwehr von Verunstaltungen zum Zweck, sondern sie gebietet auch eine befriedigende Einordnung eines Bauprojektes in die Umgebung.