2.3.1. Laut Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV darf für projektierte Bauten und Anlagen, die der Landwirtschaftzone entsprechen, die nachgesuchte Bewilligung jedoch nur dann erteilt werden, wenn diesen u.a. am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Ziele und Grundsätze der Raumplanung bilden dabei den lenkenden Massstab, insbesondere im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG, wonach sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einzuordnen haben. Diese bundesrechtliche Vorschrift wird in Art. 51 Abs. 1 BauG konkretisiert, gemäss welcher Vorschrift