2.2. Gestützt auf Art. 16a Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) sind in der Landwirtschaftzone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Ebenfalls zonenkonform sind nach Art. 16a Abs. 2 RPG Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines den produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebes dienen.