Es kann auch nicht davon die Rede sein, dass bei einer Unterschreitung der Grenz- und Gebäudeabstände eine den öffentlichen Interessen besser entsprechende Lösung ermöglicht werden könnte, zumal es sich beim Gebäudeabstand um eine eigentliche Basisbestimmung des Baurechts handelt, welcher aufs Ganze gesehen und aufgrund der Zweckbestimmung des Gebäudeabstandes eine wesentliche raumplanerische Ordnungsfunktion zukommt. Würde nämlich auf eine konsequente Einhaltung des Gebäudeabstandes verzichtet, käme dessen wichtige Ordnungsfunktion ins Wanken. (...)