3.3.2.3. Im Übrigen geht es vorliegend auch nicht um die Erstellung einer Baute mit besonderer Zweckbestimmung, die wegen der strikten Einhaltung der Grenzund Gebäudeabstände verunmöglicht würde. Es kann auch nicht davon die Rede sein, dass bei einer Unterschreitung der Grenz- und Gebäudeabstände eine den öffentlichen Interessen besser entsprechende Lösung ermöglicht werden könnte, zumal es sich beim Gebäudeabstand um eine eigentliche Basisbestimmung des Baurechts handelt, welcher aufs Ganze gesehen und aufgrund der Zweckbestimmung des Gebäudeabstandes eine wesentliche raumplanerische Ordnungsfunktion zukommt.