b BauG bzw. Art. 68 BauV vorlägen, könnte keine Ausnahmebewilligung erteilt werden, da durch die Unterschreitung des Gebäudeabstandes sowohl öffentliche als auch nachbarliche Interessen erheblich beeinträchtigt würden, denn die Grenz- und Gebäudeabstände sind aus Gründen der Feuerpolizei, der Wohnhygiene, der Siedlungsgestaltung, der Ästhetik, der Besonnung, der Belüftung, der Belichtung, der Gesundheit und der Aussicht sowohl im öffentlichen als auch im privaten Interesse erlassen worden.