Von einer Härte könnte allenfalls dann gesprochen werden, wenn eine Bauparzelle zufolge eines ungünstigen Grenzverlaufes überhaupt nicht überbaut werden könnte und bereits eine Unterschreitung der Abstandsvorschriften im untergeordneten Rahmen eine Überbauung ermöglichte. Von einer derartigen oder ähnlichen Situation kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, denn die Parz. Nr. Y bleibt 7