In diesem Umstand, von welchem sämtliche Grundstücke betroffen sind, kann aber so wenig eine Härte erblickt werden wie beispielsweise in der Einhaltung anderer baupolizeilicher Vorschriften wie der höchstzulässigen Ausnutzung oder der Beschränkung der Anzahl Stockwerke etc. Von einer Härte könnte allenfalls dann gesprochen werden, wenn eine Bauparzelle zufolge eines ungünstigen Grenzverlaufes überhaupt nicht überbaut werden könnte und bereits eine Unterschreitung der Abstandsvorschriften im untergeordneten Rahmen eine Überbauung ermöglichte.