Aber selbst wenn diese Situation nicht freiwillig geschaffen worden wäre, lägen noch keine ausserordentlichen Verhältnisse im Sinne der zitierten Bestimmungen vor, denn die vom Gesetzgeber sowohl im öffentlichen als auch im privaten Interesse erlassenen Gebäudeabstände führen zu einer Beschränkung der baulichen Nutzung eines Grundstückes. In diesem Umstand, von welchem sämtliche Grundstücke betroffen sind, kann aber so wenig eine Härte erblickt werden wie beispielsweise in der Einhaltung anderer baupolizeilicher Vorschriften wie der höchstzulässigen Ausnutzung oder der Beschränkung der Anzahl Stockwerke etc.