3.3.2.2. Das zwischen den Parzellen Nr. X und Nr. Y geltende Grenz- und somit Gebäudeabstandsregime ist durch eine freiwillig abgeschlossene Grunddienstbarkeitsvereinbarung bzw. rechtsgeschäftlich geschaffen worden, weshalb darin keine ausserordentlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b BauG und Art. 68 BauV erblickt werden können.