Sie soll Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten, die sich wegen der Besonderheit des Sachverhaltes und der strikten Anwendung des Gesetzes ergeben, vermeiden, d.h. sie verlangt eine Ausnahmesituation, bei der die Anwendung des Gesetzes bzw. der Ausführungsbestimmungen hart und unbillig wäre und eine abweichende Lösung besser erscheint. Die Ausnahmebewilligung darf dagegen nicht eingesetzt werden, um generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch immer anführen liessen, weil auf diesem Wege die betreffende gesetzliche Vorschrift selber abgeändert würde.