3.3.2.1. Da weder das BauG noch die BauV für die Unterschreitung des Gebäudeabstandes bei ungleichen Grenzabständen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 BauV bzw. Art 8 Abs. 8 alt BauV bzw. bei grunddienstbarkeitsvertraglich reduzierten Grenzabständen ausdrücklich eine Ausnahmeregelung enthält, stellt sich noch die Frage, ob im vorliegenden Fall ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, die die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden.