64 Abs. 1 lit. b BauG vor, wenn die Anwendung der Vorschriften für die Bauherrschaft zu einer offensichtlichen Härte führt oder ohne Ausnahmebewilligung die Erstellung von Bauten mit besonderer Zweckbestimmung verunmöglicht wird (lit. a) oder eine den öffentlichen Interessen, namentlich den Anliegen der Raumplanung besser entsprechende Lösung ermöglicht werden kann (lit. b).