3.3.1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 BauG können Ausnahmen vom BauG und der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen bewilligt werden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (lit. a) oder ausserordentliche Verhältnisse vorliegen (lit. b). Aufgrund von Abs. 2 des gleichen Artikels dürfen Ausnahmebewilligungen nur dann erteilt werden, wenn weder öffentliche noch nachbarliche Interessen erheblich beeinträchtigt werden. Laut Art. 68 BauV liegen dann ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit.