48 BauV lediglich für altrechtliche Bauten in Frage kommt. Der Art. 48 BauV will nur dort Erleichterungen gewähren, wo das Nachbargebäude aufgrund altrechtlicher Verhältnisse, die unter die Bestandesgarantie im Sinne von Art. 4 BauG fallen, zu nahe an der Grenze steht. Das leuchtet ohne weiteres ein. Es soll der dem Eigentümer des angrenzenden Grundstückes aus dieser heute an sich rechtwidrigen - wegen der Bestandesgarantie aber tolerierten - Situation entstehende Nachteil entgegen gehalten werden. Bei den Näherbaurechtsverhältnissen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 BauV bzw. Art. 8 Abs. 8 alt