45 Abs. 1 BauV bzw. von Art. 8 Abs. 8 alt BauV liegt nämlich einzig und allein darin, dass der Grenzabstand von Gebäulichkeiten ungleich verteilt werden kann, der Gebäudeabstand bei offener Bauweise aber stets einzuhalten ist. Würde man Art. 48 BauV auf die Fälle von Art. 45 Abs. 1 BauV bzw. Art. 8 Abs. 8 alt BauV als anwendbar erklären, würde dies gegen den Zweck dieser Vorschrift verstossen, die nur einen ungleichen Grenzabstand, nicht jedoch einen verminderten Gebäudeabstand zulässt. Eine allfällige Unterschreitung des Gebäudeabstandes bzw. die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung für die Fallgruppe gemäss Art.