48 BauV auf all jene Fälle gemäss Art. 45 Abs. 1 BauV bzw. Art. 8 Abs. 8 alt BauV anwendbar, könnte die Regelung laut der zitierten Artikel regelmässig durchkreuzt werden. Eine derartige Möglichkeit würde nämlich darauf hinauslaufen, dass durch privatrechtliche Vereinbarung nicht bloss der Grenzabstand ungleich verteilt, sondern auch der Gebäudeabstand regelmässig verkleinert werden könnte. Eine solche Möglichkeit wollte der Gesetzgeber eben gerade nicht. Der Sinn von Art. 45 Abs. 1 BauV bzw. von Art. 8 Abs. 8 alt