Demgegenüber ist die Anwendung von Art. 48 BauV für all jene Gebäulichkeiten ausgeschlossen, die nach dem 17. März 1964 aufgrund eines Näherbaurechts im Sinne von Art. 45 Abs. 1 BauV bzw. Art. 8 Abs. 8 alt BauV bzw. eines dienstbarkeitsvertraglich reduzierten Grenzabstandes zu nahe an die Grenze gestellt worden sind. Wäre nämlich der Art. 48 BauV auf all jene Fälle gemäss Art. 45 Abs. 1 BauV bzw. Art. 8 Abs. 8 alt BauV anwendbar, könnte die Regelung laut der zitierten Artikel regelmässig durchkreuzt werden.