45 Abs. 1 BauV und Art. 8 Abs. 8 der alten Vollziehungsverordnung zum Baugesetz für den Kanton Appenzell I.Rh. vom 14. April 1964 (alt BauV) dar, welcher eine gleiche Regelung wie Art. 45 Abs. 1 BauV enthielt. Diese Regelung kann nur für altrechtliche Bauten Gültigkeit haben, die vor Inkrafttreten der alten BauV rechtens errichtet worden sind und die die heute geltenden Grenzabstände nicht einhalten. Demgegenüber ist die Anwendung von Art.