Steht auf einem Nachbargrundstück ein nach den Vorschriften der BauV zu nahe an der Grenze liegender Bau, so kann laut Art. 48 BauV ein geringerer Gebäudeabstand bewilligt werden, sofern der neue Bau den Grenzabstand einhält und keine unhygienischen oder sonst unerwünschten Verhältnisse entstehen. Der Art. 48 BauV stellt allerdings weder eine intertemporale Vorschrift noch eine Ausnahmebestimmung zur Fallgruppe im Sinne von Art. 45 Abs. 1 BauV und Art. 8 Abs. 8 der alten Vollziehungsverordnung zum Baugesetz für den Kanton Appenzell