1.4. Wie in Ziff. 1.2. festgestellt worden ist, ist bei einem ungleichen Grenzabstand im Sinne von Art. 45 Abs. 1 BauV der Gebäudeabstand bei offener Bauweise stets einzuhalten. Es fragt sich jedoch, ob in den Fällen von Art. 45 Abs. 1 BauV der Gebäudeabstand allenfalls gestützt auf Art. 48 BauV unterschritten werden kann. 5