Jener Nachbar, der in den Näherbau einwilligt, verpflichtet sich zugleich, bei einer späteren Überbauung seines Grundstückes einen entsprechend weiteren Grenzabstand einzuhalten. Aufgrund des Gesagten bzw. dem Erfordernis, dass der Gebäudeabstand stets einzuhalten ist, ist somit die Einräumung eines gegenseitigen Näherbaurechts - entgegen einer weitverbreiteten Auffassung - ausgeschlossen.