1.3. Die Regelung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 BauV lässt eine ungleiche Verteilung der Grenzabstände zu, bedingt jedoch, dass der Gebäudeabstand bei offener Bauweise stets eingehalten werden muss. Ein Gebäude kann demnach einen geringeren Grenzabstand einhalten, das Nachbargebäude hat jedoch einen um so grösseren Grenzabstand aufzuweisen. Jener Nachbar, der in den Näherbau einwilligt, verpflichtet sich zugleich, bei einer späteren Überbauung seines Grundstückes einen entsprechend weiteren Grenzabstand einzuhalten.