Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 BauV können die Grenzabstände mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn und mit Genehmigung des Bezirksrates ungleich verteilt werden, wobei jedoch in Kern-, Wohn-, Wohn- und Gewerbe- sowie Freihaltezonen und in Zonen öffentlicher Bauten und Anlagen bei offener Bauweise der Gebäudeabstand einzuhalten ist. Die Baubewilligung darf gemäss der gleichen Vorschrift erst dann erteilt werden, wenn ein Ausweis über die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch vorliegt.