1.2. Bei der Beurteilung der Fragestellung ist von Art. 42 der Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (BauV) auszugehen, wonach der Grenzabstand die kürzeste Entfernung zwischen der am weitesten vorspringenden Fassadenfläche und der Grundstücksgrenze ist. Laut Art. 47 BauV entspricht der Gebäudeabstand der Summe der Grenzabstände. Gestützt auf Art.