Die Standeskommission hat in Behandlung eines Gesuches der Bauherrschaft geprüft, ob ein geringerer Gebäudeabstand aufgrund der Ausnahmebestimmung in Art. 48 der Bauverordnung bewilligt werden kann oder ob der Bauherrschaft für die Realisierung ihres Bauprojektes eine Ausnahmebewilligung von den Vorschriften der Baugesetzgebung erteilt werden kann. Sie hat für die Unterschreitung des Gebäudeabstandes keine Ausnahmebewilligung erteilt und in ihrer Begründung zu den beiden Punkten Folgendes festgehalten: (...)