Obwohl gemäss den Planunterlagen die geplante Baute den Grenzabstand zur Nachbarparzelle einhielt, rügte der Eigentümer der Nachbarparzelle eine Verletzung des Gebäudeabstandes der projektierten Baute zum bestehenden Gebäude auf seiner Parzelle. Die Standeskommission hat in Behandlung eines Gesuches der Bauherrschaft geprüft, ob ein geringerer Gebäudeabstand aufgrund der Ausnahmebestimmung in Art. 48 der Bauverordnung bewilligt werden kann oder ob der Bauherrschaft für die Realisierung ihres Bauprojektes eine Ausnahmebewilligung von den Vorschriften der Baugesetzgebung erteilt werden kann.