Die Bauherrschaft einer Parzelle in der Kernzone plante die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses. Obwohl gemäss den Planunterlagen die geplante Baute den Grenzabstand zur Nachbarparzelle einhielt, rügte der Eigentümer der Nachbarparzelle eine Verletzung des Gebäudeabstandes der projektierten Baute zum bestehenden Gebäude auf seiner Parzelle.