3.4. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass bei einer teleologischen Auslegung von Ziff. 4.2. auch bemalte Aluminiumfassaden zuzulassen sind, da gegenüber solchen aus Holz für den durchschnittlichen Betrachter in visueller Hinsicht kein Unterschied feststellbar ist. Der Rekurs ist somit gutzuheissen. (...) 4 Ungleiche Grenzabstände / Voraussetzungen für die Unterschreitung des gesetzlich verlangten Gebäudeabstandes