4.2. nur auf eine visuelle Einheitlichkeit abzielt, ist es nach Ansicht der Standeskommission vertretbar, anstelle von Holzfassaden auch solche aus anderen Materialien zuzulassen, sofern von blossem Auge kein Unterschied zu den Fassaden aus Holz auszumachen ist. Im vorliegenden Fall ist bereits schon ab einer kurzen Distanz für den durchschnittlichen Betrachter kein Unterschied zwischen einer bemalten Holzfassade einerseits und einer bemalten Aluminiumfassade andererseits festzustellen.