Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse wird das Material der Fassaden im Überbauungsgebiet durch die bereits bestehenden Gebäulichkeiten, welche durchwegs Fassaden aus Holz aufweisen, vorbestimmt. Da jedoch Ziff. 4.2. nur auf eine visuelle Einheitlichkeit abzielt, ist es nach Ansicht der Standeskommission vertretbar, anstelle von Holzfassaden auch solche aus anderen Materialien zuzulassen, sofern von blossem Auge kein Unterschied zu den Fassaden aus Holz auszumachen ist.