Auf dem Gebiete des Verwaltungsrechts steht gemäss der bundesgerichtlichen Praxis die teleologische Auslegungsmethode im Vordergrund. In sehr zahlreichen Fällen stellte das Bundesgericht auf Sinn und Zweck, auf die Wertungen, die einer Gesetzesbestimmung zu Grunde liegen ab. Dabei erachtete das Bundesgericht meist Sinn und Zweck einer Norm als massgeblich, wie sie sich aufgrund der Anschauungen zur Zeit der Rechtsanwendung für die Normadressaten ergeben.