Wenn der Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung nicht deren wahren Sinn wiedergibt, so darf und muss sogar vom blossen Wortlaut abgewichen werden. Im Weiteren ist dann vom Wortlaut abzugehen, wenn die dem Wortlaut entsprechende Auslegung zu Ergebnissen führt, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. 3