Als willkürlich wird eine wörtliche Auslegung dann erachtet, wenn sie dem Sinn und Zweck einer Vorschrift offensichtlich widerspricht. Gemäss neuerer Lehre und Rechsprechung bedarf selbst eine eindeutige und unmissverständliche Bestimmung einer Auslegung. Jede Vorschrift ist auslegungsbedürftig; ob eine Vorschrift unmissverständlich ist, ist immer erst Ergebnis der Auslegung. Wenn der Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung nicht deren wahren Sinn wiedergibt, so darf und muss sogar vom blossen Wortlaut abgewichen werden.