3.2. Indessen ist der reine Wortlaut nicht das alleinige Kriterium für die Auslegung und Anwendung einer Norm. Führt der Wortlaut einer Bestimmung zu einem vernünftigen Ergebnis, so ist gemäss Lehre und höchstrichterlicher Rechtsprechung die wörtliche Auslegung gegenüber einer anderen, an sich auch vernünftigen, aber dem Wortlaut nicht entsprechender Interpretation vorzuziehen. Umso mehr ist auf den Wortlaut abzustellen, wenn eine andere Auslegung zu einem weniger vernünftigen Ergebnis führt. Als willkürlich wird eine wörtliche Auslegung dann erachtet, wenn sie dem Sinn und Zweck einer Vorschrift offensichtlich widerspricht.