3.1. Geht man allein vom Wortlaut von Ziff. 4.2. aus, müssen sämtliche Häuser in denselben Materialien erstellt werden. Da die Fassaden der bisherigen Gebäulichkeiten im Überbauungsgebiet aus Holz bestehen, muss im vorliegenden Fall aufgrund des reinen Wortlautes - wie bereits in Ziff. B.2.6. festgestellt - für die Fassade mit Ausnahme der der Westseite zugekehrten Holz verwendet werden. Ausgehend vom reinen Wortlaut von Ziff. 4.2. und den tatsächlichen Verhältnissen ist der angefochtene Entscheid der Baukommission des Bezirkes nachvollziehbar.