Diese Theorie stützt sich auf Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), wonach Einschränkungen von Grundrechten im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sind, sofern diese verhältnismässig sind und sich auf eine gesetzliche Grundlage abstützen. 2.6. Die bisherigen Ausführungen lassen den Schluss zu, dass aufgrund der einschlägigen Bestimmungen der Sonderbauvorschriften sämtliche Fassaden - mit Ausnahme der der Wetterseite zugekehrten - aus Holz bestehen müssen. (…)