2.4. Dass die Fassaden aus Holz zu gestalten seien, geht aus Ziff. 4. nicht expressis verbis im Sinne einer Grundsatzbestimmung hervor. Eine Materialvorschrift enthält lediglich Ziff. 4.2.2., wonach die der Wetterseite zugekehrte Fassade mit braunem Eternitschiefer (klein) verkleidet werden kann. Von Holz als Material ist einzig in Ziff. 4.2.3. die Rede, gemäss welcher Vorschrift die Holzfassaden in den herkömmlichen landesüblichen Farben zu behandeln sind. Aufgrund dieser Vorschrift steht daher einzig fest, dass - sofern Holzfassaden erstellt werden - diese einen 2